Satzung der Freundschaftsinitiative Istra e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen Freundschaftsinitiative ISTRA e.V. und hat seinen Sitz in Bad Orb. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter der Nr. 749 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, Kontakte zwischen privaten Personen, örtlichen Vereinen, Schulen,<s> </s> und Gemeindeverwaltungen usw. herzustellen, um durch einen lebendigen Austausch auf allen Ebenen zu einem dauerhaften Prozess der Völkerverständigung beizutragen. Gefördert werden soll unter anderem der Austausch von Schülern und Jugendlichen. Soweit es erforderlich und dem Verein möglich ist, soll humanitäre Unterstützung für Istra geleistet werden, z. B. Entsendung von Hilfsgütern, Unterstützung der dortigen Hilfsorganisationen durch Geldspenden oder Förderung der Ausbildung. Besonders gefördert werden soll der Ausbau privater Freundschaften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitglieder des Vereines

Der Verein besteht aus
a) den Jugendlichen
b) den aktiven Mitgliedern
c) den fördernden Mitgliedern
d) den Ehrenmitgliedern

Jugendliche sind vom Beitrag befreit, solange sie kein eigenes Einkommen haben. Näheres entscheidet der Vorstand.
Aktive Mitglieder des Vereines sind solche, die gemäß der Satzung des Vereines ihren Beitrag zahlen.

Als fördernde Mitglieder können

1. natürliche Personen
2. juristische Personen

aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden und diesen über das Maß des normalen Beitrages unterstützen wollen.                                                                                                                               Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die auf Vorstandsvorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie können nach Vorstandsbeschluss vom Beitrag befreit werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmrecht
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand ist befugt Aufnahmeanträge abzulehnen. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Stimmrecht hat, wer das 16. Lebensjahr vollendet bat.

§ 5 Austritt, Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden.
3. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein

§ 6 Mittel des Vereines
Die Mittel des Vereins, zur Erreichung des Vereinszweckes, werden aufgebracht durch
- jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird
- freiwillige Zuwendungen und Spenden
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Erträge aus vorhandenen Mitteln
- Einnahmen aus Veranstaltungen u. a.

§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Rechnungsführer
dem Schriftführer
und bis zu fünf Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt.
2. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vereinsvorstandes für die Dauer von zwei Jahren (§ 7)                                                           2. Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
3. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
4. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
5. Wahl von zwei Kassenprüfern und wenn möglich ein Ersatzprüfer für die Dauer von 2 Jahren –        eine Wiederwahl ist zulässig                                                                               6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrungen

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Jugendlichen, den aktiven Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu (§ 4).
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereines eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung (soweit die Satzung nichts anderes bestimmt) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dieses beantragt.
In der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende sowie der Rechnungsführer einen Jahresbericht abzugeben. Die Berichte sind einzeln zur Diskussion zu stellen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht ihrer Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechnungsführers und des übrigen Vorstandes.
Für die Durchführung der Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss von drei Personen zu bilden - ein Wahlleiter und zwei Beisitzer. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.

§ 12 Protokoll der Mitgliederversammlung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll zu Beweiszwecken festzuhalten. Die Richtigkeit ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu bestätigen. Diese Niederschrift muss in der nächsten Mitgliederversammlung zu Einsicht offenliegen.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
2. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
3. Der Vorsitzende kann, sofern es erforderlich ist, zu den Sitzungen Mitglieder und andere Personen einladen. Diese Mitglieder und Personen haben jedoch kein Stimmrecht.
4. Der Vorsitzende hat die vom Vorstand genehmigten Ausgaben anzuweisen.
Der Schriftführer führt über die Vorstandssitzungen ein Protokoll. Der Schriftführer, der 1. und 2. Vorsitzende erledigen im Einvernehmen die anfallenden schriftlichen Arbeiten.
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Ausgaben nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Über alle Einnahmen und Ausgeben ist Buch zu führen, die Belege sind ordnungsgemäß abzuheften.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern alle Unterlagen zur Prüfung vor. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer können im Geschäftsjahr eine unvermutete Kassenprüfung vornehmen.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Kassenunterlagen jederzeit einzusehen.

§ 14 Haftung
Für alle Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem oder den Bankguthaben, sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vereinsvermögen besteht.

§ 15 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das S O S - Kinderdorf, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 06. Februar 1991 errichtet.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. März 2018 geändert.

Karl-Heinz Rothländer

1.Vorsitzender